Kündigung erhalten: Diese 7 Fehler sollten Sie vermeiden
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt für viele Arbeitnehmer überraschend. Häufig entstehen unmittelbar Fragen: Muss ich die Kündigung akzeptieren? Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? Muss ich weiter zur Arbeit erscheinen? Und wie viel Zeit bleibt, um gegen die Kündigung vorzugehen?
Gerade in den ersten Tagen nach Erhalt einer Kündigung können Fehler erhebliche Folgen haben. Wer seine Rechte sichern möchte, sollte deshalb überlegt handeln.
Wir zeigen Ihnen sieben typische Fehler, die Arbeitnehmer nach einer Kündigung vermeiden sollten.
1. Die Drei-Wochen-Frist verstreichen lassen
Der wichtigste Punkt zuerst: Gegen eine Kündigung kann grundsätzlich nicht unbegrenzt vorgegangen werden.
Wer geltend machen möchte, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam – selbst dann, wenn rechtlich gute Argumente gegen sie bestanden hätten.
Entscheidend ist daher zunächst:
An welchem Tag ist die Kündigung zugegangen?
Wann endet die Drei-Wochen-Frist?
Soll die Kündigung rechtlich überprüft werden?
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte diese Fragen möglichst frühzeitig klären und nicht bis zum Ende der Frist warten.
2. Die Kündigung ungeprüft akzeptieren
Eine Kündigung ist nicht automatisch wirksam, nur weil der Arbeitgeber sie ausgesprochen hat.
Je nach Einzelfall können zahlreiche rechtliche Fragen eine Rolle spielen. Beispielsweise:
Greift das Kündigungsschutzgesetz?
Liegt tatsächlich ein Kündigungsgrund vor?
Wurde eine erforderliche Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt?
Gab es zuvor eine notwendige Abmahnung?
Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört?
Besteht besonderer Kündigungsschutz, etwa wegen einer Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Betriebsratstätigkeit?
Wurde die richtige Kündigungsfrist eingehalten?
Auch die Form der Kündigung muss stimmen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf grundsätzlich der Schriftform. Eine Kündigung allein per E-Mail, WhatsApp oder SMS genügt nicht.
Ob eine Kündigung wirksam ist, lässt sich deshalb meist erst nach Prüfung des konkreten Sachverhalts beurteilen.
3. Sofort einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unterschreiben
Nach einer Kündigung unterbreiten Arbeitgeber mitunter kurzfristig ein Angebot: Das Arbeitsverhältnis soll gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
Ein solches Angebot kann sinnvoll sein – muss es aber nicht.
Problematisch ist vor allem, dass mit einer Unterschrift häufig weitreichende Ansprüche erledigt werden. Außerdem können Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben.
Eine einmal unterschriebene Vereinbarung lässt sich regelmäßig nicht ohne Weiteres rückgängig machen.
Deshalb gilt:
Unterschreiben Sie nach Erhalt einer Kündigung nichts vorschnell.
Lassen Sie insbesondere prüfen:
Ist die angebotene Abfindung angemessen?
Welche Ansprüche werden mit der Vereinbarung erledigt?
Was geschieht mit Resturlaub und Überstunden?
Wie lautet die Zeugnisregelung?
Kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen?
Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten?
Gerade bei Aufhebungsverträgen sollte das Gesamtpaket betrachtet werden und nicht nur die Höhe einer angebotenen Abfindung.
4. Nicht mehr zur Arbeit erscheinen
Eine Kündigung bedeutet nicht automatisch, dass die Arbeit sofort eingestellt werden darf.
Bei einer ordentlichen Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Arbeitnehmer müssen daher normalerweise weiterhin zur Arbeit erscheinen, sofern sie nicht beispielsweise arbeitsunfähig erkrankt oder vom Arbeitgeber freigestellt worden sind.
Wer eigenmächtig nicht mehr zur Arbeit erscheint, riskiert zusätzliche arbeitsrechtliche Probleme.
Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, dass der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt wird. Auch dann sollte genau geprüft werden, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und wie Urlaub und Zeitguthaben behandelt werden.
5. Sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden
Auch wenn gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben wird, sollte die Agentur für Arbeit rechtzeitig informiert werden.
Endet das Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten, muss die Arbeitsuchendmeldung grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen. Liegt das Ende des Arbeitsverhältnisses noch mindestens drei Monate in der Zukunft, muss die Meldung grundsätzlich spätestens drei Monate vorher erfolgen.
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn gegen die Kündigung gerichtlich vorgegangen wird.
Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann Nachteile beim Arbeitslosengeld zur Folge haben.
Die Arbeitsuchendmeldung sollte daher nicht aufgeschoben werden, nur weil noch Hoffnung besteht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
6. Nur auf die Abfindung schauen
Nach einer Kündigung konzentrieren sich viele Arbeitnehmer zunächst auf eine Frage:
Wie hoch ist meine Abfindung?
Die Höhe einer möglichen Abfindung ist wichtig – sie ist aber nur ein Teil einer sinnvollen Beendigungsregelung.
Mindestens ebenso wichtig können sein:
der genaue Beendigungszeitpunkt,
eine bezahlte Freistellung,
die Behandlung von Resturlaub,
Überstunden oder Arbeitszeitguthaben,
variable Vergütung und Bonusansprüche,
Provisionen,
ein gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis,
die Rückgabe von Dienstwagen oder Arbeitsmitteln,
Wettbewerbsverbote,
Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.
Außerdem besteht entgegen einem verbreiteten Irrtum nicht bei jeder Kündigung automatisch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.
In vielen Fällen wird eine Abfindung vielmehr im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder einer außergerichtlichen Einigung ausgehandelt.
Entscheidend ist daher nicht nur die Frage, welche Abfindung angeboten wird, sondern welches Gesamtergebnis erreicht werden kann.
7. Zu spät rechtlichen Rat einholen
Ein häufiger Fehler besteht darin, zunächst abzuwarten.
Manche Arbeitnehmer versuchen zunächst selbst mit dem Arbeitgeber zu verhandeln und kontaktieren einen Anwalt erst kurz vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist.
Dadurch geht wertvolle Zeit verloren.
Eine frühzeitige Prüfung bietet mehrere Vorteile. Es kann geklärt werden,
ob die Kündigung angreifbar erscheint,
welche wirtschaftlichen Ziele realistisch verfolgt werden können,
ob eine Weiterbeschäftigung gewünscht ist,
welche Abfindung in Betracht kommt,
welche weiteren Ansprüche gesichert werden müssen und
welche Strategie gegenüber dem Arbeitgeber sinnvoll ist.
Dabei bedeutet die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht automatisch, dass ein langwieriger Prozess geführt werden muss. Häufig besteht das Ziel gerade darin, frühzeitig eine wirtschaftlich vernünftige Gesamtlösung zu erreichen.
Kündigung erhalten – was sollten Sie jetzt konkret tun?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie zunächst das Zugangsdatum der Kündigung notieren und den Brief sowie den Umschlag aufbewahren.
Danach sollten insbesondere folgende Unterlagen zusammengestellt werden:
Kündigungsschreiben
Arbeitsvertrag
mögliche Vertragsänderungen oder Nachträge
letzte Gehaltsabrechnungen
Abmahnungen
eventuell vorhandene Zielvereinbarungen oder Provisionsregelungen
vorhandene Kommunikation mit dem Arbeitgeber
Außerdem sollten Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Der wichtigste Punkt bleibt jedoch die Drei-Wochen-Frist für eine mögliche Kündigungsschutzklage.
Kann nach einer Kündigung eine Abfindung verlangt werden?
Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung nicht.
In der Praxis werden Abfindungen jedoch häufig vereinbart, wenn über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten wird. Für den Arbeitgeber kann eine Einigung interessant sein, weil dadurch das Prozessrisiko und insbesondere das Risiko einer späteren Weiterbeschäftigung oder von Annahmeverzugslohn reduziert werden kann.
Welche Abfindung im konkreten Fall erreichbar ist, hängt unter anderem ab von:
Dauer des Arbeitsverhältnisses,
Höhe des Einkommens,
rechtlichen Angriffspunkten gegen die Kündigung,
Prozessrisiko des Arbeitgebers,
Kündigungsgrund,
Verhandlungssituation und
den wirtschaftlichen Interessen beider Seiten.
Die häufig genannte Formel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr kann in bestimmten Konstellationen ein Orientierungspunkt sein. Sie ist jedoch keine allgemeingültige Regel für die tatsächlich erreichbare Abfindung.
Wie lange kann ich gegen eine Kündigung vorgehen?
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine verspätete Klage noch nachträglich zugelassen werden.
Deshalb sollte nicht darauf vertraut werden, dass eine versäumte Frist später noch korrigiert werden kann.
Kündigung erhalten? Lassen Sie Ihre Möglichkeiten frühzeitig prüfen
Eine Kündigung sollte weder vorschnell akzeptiert noch ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Abfindung betrachtet werden.
Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung zu Ihrer persönlichen Situation passt. Das kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sein. Häufig steht aber auch eine wirtschaftlich sinnvolle Beendigung mit Abfindung, Freistellung und einem guten Arbeitszeugnis im Vordergrund.
Die Rechtsanwaltskanzlei Ganz Schnerwitzki in Peine berät und vertritt Arbeitnehmer bei Kündigungen und Kündigungsschutzverfahren.
Sie haben eine Kündigung erhalten?
Wegen der kurzen Drei-Wochen-Frist empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung.
Telefon: 05171 / 77780
Wir prüfen mit Ihnen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.

Kommentare