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Massenentlassungsanzeige: Wann ist eine zu hohe Entlassungszahl unschädlich?

Autorenbild: Gunther Schnerwitzki
Gunther Schnerwitzki
vor 4 Stunden
2 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Eine geringfügig zu hoch angegebene Zahl geplanter Entlassungen führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der späteren Kündigungen.

Entscheidend ist, ob der Fehler die Agentur für Arbeit daran hindert oder erschwert, ihre Aufgaben während der gesetzlichen Sperrfrist zu erfüllen. Sorgfalt bleibt dennoch unerlässlich: Andere Fehler können weiterhin gravierende Folgen haben.

Der Fall

Im Zuge einer insolvenzbedingten Betriebsschließung konsultierte der Insolvenzverwalter den Betriebsrat und schloss einen Interessenausgleich. Danach erstattete er die Massenentlassungsanzeige.

In der Anzeige wurden 34 beabsichtigte Entlassungen genannt. Tatsächlich wurden 31 oder 32 Kündigungen ausgesprochen. Ein Arbeitnehmer hielt seine Kündigung wegen dieser Abweichung für unwirksam.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam. Die geringfügige Überschreitung beeinträchtigte die Arbeitsverwaltung im konkreten Fall nicht bei Vermittlung, Vorbereitung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen oder Bewältigung der Entlassungsfolgen.

Zudem war das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß abgeschlossen worden, bevor die Anzeige einging. Die gesetzliche Sperrfrist konnte deshalb beginnen.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Nicht jede rechnerische Abweichung trägt eine Kündigungsschutzklage. Geprüft werden müssen Art, Umfang und Funktion des Fehlers sowie die gesamte zeitliche Abfolge des Verfahrens.

Besonders relevant bleiben eine fehlende Anzeige, eine Anzeige vor Abschluss der Betriebsratskonsultation und Angaben, die die Arbeitsagentur tatsächlich in ihrer Aufgabenwahrnehmung beeinträchtigen.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Die Entscheidung erlaubt keine großzügigen Schätzungen. Die betroffenen Arbeitnehmer, Berufsgruppen, Zeiträume und Entlassungszahlen sollten vor Abgabe der Anzeige abgestimmt und dokumentiert werden.

Bei Unsicherheiten sollte in den Unterlagen nachvollziehbar festgehalten werden, weshalb sich die Zahl noch verändern kann. Konsultation, Anzeige und Kündigung müssen in der richtigen Reihenfolge erfolgen.

Einordnung

BAG, Urteil vom 25. Juni 2026 – 6 AZR 7/26. Die Entscheidung ist gemeinsam mit den strengeren Urteilen zu fehlenden oder verfrühten Anzeigen zu betrachten.

Massenentlassungsverfahren sind stark formalisiert. Eine Prüfung vor Ausspruch der Kündigungen kann spätere Unwirksamkeitsrisiken erheblich reduzieren.

 
 
 

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