Altersdiskriminierung bei der Einstellung: Wie lange wird Verdienstausfall ersetzt?
Das Wichtigste in Kürze
Wer wegen des Alters diskriminierend nicht eingestellt wird, kann grundsätzlich Ersatz des entgangenen Verdienstes verlangen. Dieser Anspruch ist nicht von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.
Der ursprüngliche Arbeitgeber haftet aber nicht zwingend bis zum Ruhestand. Hat die betroffene Person später eine angemessene, ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufgenommen und sich dort beruflich dauerhaft etabliert, kann die weitere Einkommensentwicklung nicht mehr der früheren Diskriminierung zugerechnet werden.
Der Fall
Der Kläger war nach den Feststellungen eines früheren Verfahrens im Jahr 2009 wegen seines Alters unzulässig nicht eingestellt worden. In dem Vorprozess war festgestellt worden, dass der Arbeitgeber auch künftig entstehende materielle Schäden ersetzen müsse.
Für die Jahre 2020 bis 2023 verlangte der Kläger rund 236.000 Euro. Er berechnete die Differenz zwischen dem Einkommen, das er bei der damaligen Einstellung voraussichtlich erzielt hätte, und seinem tatsächlichen Verdienst. Zu diesem Zeitpunkt hatte er jedoch bereits seit mehreren Jahren eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeübt.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die Revision blieb erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar, dass § 15 Abs. 1 AGG einen zeitlich nicht von vornherein begrenzten Ersatz materieller Schäden ermöglicht.
Entscheidend bleibt jedoch die haftungsausfüllende Kausalität: Der konkret verlangte Verdienstausfall muss weiterhin auf der diskriminierenden Nichteinstellung beruhen. Eine qualifikationsgerechte, über längere Zeit ausgeübte neue Beschäftigung kann eine eigenständige berufliche Entwicklung begründen. Spätere Nachteile gehören dann regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko.
Was bedeutet das für Beschäftigte?
Ein früheres Feststellungsurteil erleichtert die Durchsetzung späterer Schäden, ersetzt aber nicht den Nachweis, dass der jeweilige Verdienstausfall weiterhin auf der Diskriminierung beruht.
Betroffene sollten ihre Erwerbsbiografie, Bewerbungsbemühungen, Einkommensentwicklung und Gründe für spätere berufliche Veränderungen sorgfältig dokumentieren. Entscheidend kann sein, ob die neue Tätigkeit wirklich gleichwertig und beruflich verfestigt war.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Arbeitgeber können sich nicht allein auf den Zeitablauf berufen. Sie müssen konkret darlegen, weshalb eine spätere Einkommensdifferenz nicht mehr auf der ursprünglichen Benachteiligung beruht.
Ein wichtiger Ansatzpunkt ist eine neue, angemessene und dauerhaft ausgeübte Beschäftigung. Dabei kommt es auf die tatsächliche berufliche Entwicklung an, nicht nur auf die Bezeichnung des neuen Arbeitsplatzes.
Einordnung
BAG, Urteil vom 10. September 2026 – 8 AZR 153/25. Die Darstellung beruht auf der amtlichen Pressemitteilung. Der vollständige Entscheidungsgrund kann weitere Einzelheiten enthalten.
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