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Kirchenzugehörigkeit im Bewerbungsverfahren: Wann ist sie zulässig?

Autorenbild: Gunther Schnerwitzki
Gunther Schnerwitzki
vor 10 Stunden
2 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Eine kirchliche Arbeitgeberin darf die Mitgliedschaft in einer Kirche nicht pauschal für jede ausgeschriebene Stelle voraussetzen.

Zulässig kann die Anforderung sein, wenn die konkrete Tätigkeit das kirchliche Ethos nach außen repräsentiert und die Kirchenzugehörigkeit deshalb eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist.

Der Fall

Ein Werk der Evangelischen Kirche schrieb eine Referentenstelle aus. Zu den Aufgaben gehörten ein Bericht zur UN-Antirassismuskonvention und die Vertretung der Diakonie gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen.

Die Ausschreibung verlangte die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer anderen ACK-Kirche. Eine konfessionslose Bewerberin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und verlangte eine Entschädigung nach dem AGG.

Die Entscheidung

Die durch die Ausschreibung indizierte Benachteiligung war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt. Ausschlaggebend war die konkrete Außenvertretung des kirchlichen Arbeitgebers.

Erforderlich ist stets eine Abwägung zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und dem Schutz vor Diskriminierung. Die Selbsteinschätzung des kirchlichen Arbeitgebers genügt nicht ohne Bezug zu den tatsächlichen Aufgaben.

Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber

Wer wegen fehlender Konfession nicht berücksichtigt wird, sollte Stellenanzeige, Absage und Aufgabenbeschreibung sichern. Wichtig ist, ob die Mitgliedschaft tatsächlich für die konkrete Tätigkeit erforderlich erscheint.

Entschädigungsansprüche nach dem AGG unterliegen kurzen Ausschlussfristen. Eine Benachteiligung sollte deshalb frühzeitig geprüft und rechtzeitig schriftlich geltend gemacht werden.

Hinweise für kirchliche Arbeitgeber

Die Anforderung sollte aus dem konkreten Aufgabenprofil hergeleitet und dokumentiert werden. Je stärker eine Tätigkeit Verkündigung, Loyalität oder Außenrepräsentation betrifft, desto eher kommt eine Rechtfertigung in Betracht.

Bei rein internen, technischen oder unterstützenden Tätigkeiten kann eine pauschale Mitgliedschaftsvoraussetzung dagegen unverhältnismäßig sein.

Einordnung

BAG, Urteil vom 21. Mai 2026 – 8 AZR 194/25 (F). Der Fall hatte bereits einen langen Instanzenzug einschließlich europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Fragen durchlaufen.

Ob eine Stellenanforderung zulässig ist, lässt sich nur anhand der konkreten Tätigkeit beurteilen. Wir beraten bei AGG-Fragen auf Bewerber- und Arbeitgeberseite.

 
 
 

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