Elternzeit in mehreren Abschnitten: Kündigungsschutz vor jedem Zeitraum
Das Wichtigste in Kürze
Der besondere Kündigungsschutz kann bereits acht Wochen vor Beginn eines Elternzeitabschnitts einsetzen. Das gilt nicht nur vor dem ersten, sondern grundsätzlich auch vor einem späteren Abschnitt.
Mehrere Elternzeitzeiträume dürfen in einem einzigen Schreiben verlangt werden. Für den vorwirkenden Schutz ist entscheidend, ob das Verlangen für den jeweiligen Abschnitt wirksam und fristgerecht erklärt wurde.
Der Fall
Der Kläger verlangte in einem Schreiben Elternzeit für vier genau bezeichnete Zeiträume. Der Arbeitgeber bewilligte die Elternzeit und stimmte außerdem einer Teilzeittätigkeit während eines Abschnitts zu.
Noch vor Beginn des zweiten Elternzeitraums kündigte der Arbeitgeber ordentlich. Eine behördliche Zulässigkeitserklärung lag nicht vor. Der Arbeitgeber meinte, am Tag der Kündigung habe noch keine Elternzeit bestanden.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. § 18 BEEG knüpft den vorwirkenden Kündigungsschutz an das wirksame Verlangen nach Elternzeit und nicht erst an deren tatsächlichen Beginn.
Die gesetzlich erlaubte Aufteilung in mehrere Abschnitte führt dazu, dass vor jedem weiteren Zeitraum erneut vorwirkender Schutz bestehen kann. Eine Ausnahme für die sechsmonatige Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzgesetzes enthält das BEEG nicht.
Hinweise für Beschäftigte
Das Elternzeitverlangen sollte schriftlich beziehungsweise in der gesetzlich vorgesehenen Form, eindeutig und mit konkreten Zeiträumen erklärt werden. Der Zugang beim Arbeitgeber sollte beweisbar sein.
Bei einer Kündigung ist sofort zu prüfen, ob der Zugang innerhalb des geschützten Vorzeitraums lag. Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich die Dreiwochenfrist ab Zugang der Kündigung.
Hinweise für Arbeitgeber
Vor jeder Kündigung müssen sämtliche bereits verlangten Elternzeitabschnitte geprüft werden. Ein Blick nur auf den aktuellen Status in der Personalabrechnung reicht nicht.
Liegt besonderer Kündigungsschutz vor, ist eine Kündigung ohne die erforderliche behördliche Zulässigkeitserklärung grundsätzlich unwirksam. Die Prüfung sollte vor Unterzeichnung und Zugang der Kündigung dokumentiert werden.
Einordnung
BAG, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25. Der Beitrag fasst die amtlich mitgeteilten tragenden Erwägungen zusammen.
Bei einer Kündigung während oder vor der Elternzeit zählt häufig jeder Tag. Die Kanzlei Ganz Schnerwitzki prüft Kündigungen und Fristen kurzfristig.

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