Annahmeverzug nach Kündigung: Welche Bewerbungsangaben muss der Arbeitnehmer machen?
Das Wichtigste in Kürze
Nach einer unwirksamen Kündigung kann der Arbeitgeber Annahmeverzugsvergütung schulden. Davon wird unter Umständen Einkommen abgezogen, das der Arbeitnehmer böswillig nicht erzielt hat.
Der Arbeitgeber darf erfahren, welche konkreten Vermittlungsvorschläge die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter unterbreitet hat. Er kann aber nicht vorab eine umfassende, selbständig einklagbare Auskunft über sämtliche Bewerbungen, Bewerbungsergebnisse und Eigenbemühungen verlangen.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer verlangte nach einer unwirksamen Kündigung Vergütung für den Zeitraum, in dem der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung nicht angenommen hatte.
Der Arbeitgeber wandte ein, der Arbeitnehmer habe zumutbare anderweitige Arbeit böswillig nicht angenommen. Er verlangte deshalb Auskunft über Vermittlungsvorschläge, Bewerbungen, deren Ergebnisse und eigene Bemühungen des Arbeitnehmers.
Die Leitlinien des Bundesarbeitsgerichts
Die Darlegungslast für böswillig unterlassenen Zwischenverdienst liegt zunächst beim Arbeitgeber. Er muss konkrete, geeignete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen.
Weil dem Arbeitgeber Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur oder des Jobcenters normalerweise nicht bekannt sind, kann er hierzu Auskunft verlangen. Hat er anschließend geeignete Stellen konkret dargelegt, muss der Arbeitnehmer im Prozess erläutern, wie er darauf reagiert hat.
Diese sekundäre Darlegungslast wird aber nicht zu einem allgemeinen, vorgelagerten Auskunftsanspruch über die gesamte Arbeitssuche.
Hinweise für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sollten Vermittlungsvorschläge, Bewerbungen, Absagen und Vorstellungsgespräche lückenlos dokumentieren. Das gilt besonders während eines Kündigungsschutzprozesses.
Eine pauschale Behauptung, man habe sich ausreichend beworben, kann später nicht genügen. Sobald der Arbeitgeber konkrete zumutbare Stellen benennt, muss nachvollziehbar erklärt werden können, was unternommen wurde und weshalb eine Bewerbung gegebenenfalls unterblieb.
Hinweise für Arbeitgeber
Ein bloßer Verdacht, der Arbeitnehmer habe sich nicht ausreichend bemüht, reicht nicht. Sinnvoll ist es, konkrete Stellenangebote zusammenzustellen und deren Zumutbarkeit nach Tätigkeit, Qualifikation, Arbeitsort und Vergütung zu prüfen.
Das Auskunftsbegehren sollte auf die von der Arbeitsverwaltung unterbreiteten Vermittlungsvorschläge konzentriert werden. Eine pauschale Forderung nach allen Bewerbungsunterlagen ist rechtlich deutlich angreifbarer.
Einordnung
BAG, Urteil vom 26. August 2026 – 5 AZR 37/25. Das BAG hob das angegriffene Teilurteil zunächst aus prozessualen Gründen auf und gab für das weitere Verfahren die materiell-rechtlichen Leitlinien vor.
Bei hohen Annahmeverzugsforderungen lohnt sich eine frühe Strategie auf beiden Seiten. Die Kanzlei Ganz Schnerwitzki berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Peine und Umgebung.

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