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Altersteilzeit: Wer zählt bei einer tariflichen Überlastquote mit?

Autorenbild: Gunther Schnerwitzki
Gunther Schnerwitzki
vor 3 Stunden
2 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Ein Tarifvertrag kann den Anspruch auf Altersteilzeit begrenzen, wenn bereits ein bestimmter Anteil der Belegschaft Altersteilzeit nutzt.

Bei der Berechnung einer solchen Überlastquote können auch Arbeitnehmer mitzählen, die selbst nicht tarifgebunden sind oder deren Altersteilzeit auf einer anderen Vereinbarung beruht. Maßgeblich ist die Auslegung der konkreten Tarifregelung.

Der Fall

Der Kläger war Gewerkschaftsmitglied und fiel unter einen Altersteilzeit-Haustarifvertrag. Danach bestand unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags.

Der Anspruch war ausgeschlossen, sobald mindestens 2,5 Prozent der Arbeitnehmer des Betriebs Altersteilzeit in Anspruch nahmen. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab, weil diese Quote erreicht sei. Der Kläger wollte nur tarifgebundene Beschäftigte beziehungsweise nur Altersteilzeitverträge nach dem Haustarifvertrag mitzählen.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Nach Wortlaut, Systematik und Zweck des Tarifvertrags sollte die Quote die tatsächliche betriebliche Belastung durch Altersteilzeit abbilden.

Für diese Belastung war unerheblich, ob die betreffenden Beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder waren oder ob ihre Altersteilzeit auf genau diesem Haustarifvertrag beruhte.

Was sollten Beschäftigte prüfen?

Ein gesetzlicher allgemeiner Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht. Ansprüche können sich insbesondere aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben.

Vor einer Klage sollte geprüft werden, wie Zähler und Bezugsgröße der Quote formuliert sind, auf welchen Betrieb sich die Regelung bezieht und ob der Arbeitgeber die Quote nachvollziehbar berechnet hat.

Was sollten Arbeitgeber beachten?

Die Berechnung muss sich eng am Wortlaut und Zweck der tariflichen Regelung orientieren. Eine rein mitgliedschaftsbezogene Betrachtung ist nicht automatisch richtig.

Arbeitgeber sollten die zugrunde gelegte Beschäftigtenzahl, bereits bestehende Altersteilzeitverhältnisse und den maßgeblichen Berechnungszeitpunkt dokumentieren.

Einordnung

BAG, Urteil vom 25. August 2026 – 9 AZR 162/25; Parallelverfahren 9 AZR 164/25 und 9 AZR 66/26. Die Aussage ist auf die ausgelegte Tarifregelung bezogen und nicht ohne Prüfung auf andere Tarifverträge übertragbar.

Bei Streit über tarifliche Altersteilzeit kommt es häufig auf den genauen Wortlaut an. Wir prüfen die konkrete Regelung und die Berechnung des Arbeitgebers.

 
 
 

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