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Massenentlassung: Fehlende oder verfrühte Anzeige macht Kündigungen unwirksam

Autorenbild: Gunther Schnerwitzki
Gunther Schnerwitzki
vor 5 Stunden
2 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Bei einer anzeigepflichtigen Massenentlassung ist die zeitliche Reihenfolge zwingend: Zuerst wird das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen, danach geht die Anzeige bei der Agentur für Arbeit ein und erst anschließend werden die Kündigungen ausgesprochen.

Fehlt die Anzeige vollständig oder wird sie zu früh erstattet, sind die Kündigungen unwirksam. Eine spätere Anzeige heilt den Fehler nicht.

Die beiden Fälle

Im Verfahren 6 AZR 157/22 hatte der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigungen überhaupt keine erforderliche Massenentlassungsanzeige erstattet.

Im Verfahren 6 AZR 152/22 war zwar eine Anzeige eingereicht worden, jedoch bereits vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.

Die Entscheidungen

Das Bundesarbeitsgericht erklärte beide Kündigungen für unwirksam. § 18 Abs. 1 KSchG wurde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unionsrechtskonform ausgelegt.

Die Arbeitsverwaltung muss rechtzeitig auf die bevorstehenden Entlassungen reagieren können. Zugleich muss der Betriebsrat zuvor die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit erhalten, Vorschläge zur Vermeidung oder Begrenzung der Entlassungen einzubringen.

Prüfpunkte für Arbeitnehmer

Betroffene sollten prüfen lassen, ob die gesetzlichen Schwellenwerte erreicht wurden, welcher Betrieb maßgeblich ist und wann Konsultation, Anzeige und Kündigung jeweils erfolgten.

Auch bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren muss die Kündigung innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist gerichtlich angegriffen werden.

Prüfpunkte für Arbeitgeber

Vor jeder Kündigungswelle sollten Betrieb, regelmäßige Beschäftigtenzahl, Entlassungszeitraum und betroffene Arbeitnehmer festgelegt werden. Die Unterrichtung des Betriebsrats muss vollständig sein.

Der Abschluss der Konsultation und der Eingang der Anzeige müssen vor Unterzeichnung beziehungsweise Zugang der Kündigungen zuverlässig dokumentiert werden. Eine nachträgliche Korrektur ersetzt diese Reihenfolge nicht.

Abgrenzung zu bloßen Zahlenfehlern

Die Entscheidungen sind von BAG 6 AZR 7/26 vom 25. Juni 2026 zu unterscheiden. Dort war lediglich eine geringfügig zu hohe Entlassungszahl angegeben, ohne dass die Arbeitsverwaltung in ihrer Funktion beeinträchtigt wurde.

BAG, Urteile vom 1. April 2026 – 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22. Massenentlassungsverfahren sollten wegen ihrer formalen Risiken vor Ausspruch der Kündigungen vollständig geprüft werden.

 
 
 

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